Zum 27. September 2026 wird meist auf zwei Dinge gezeigt: den Pflicht-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung und das GARAN-Label, beide in vorgeschriebener Gestaltung. Dasselbe Gesetz ändert an derselben Stelle aber noch fünf weitere Punkte, und die tauchen in den Zusammenfassungen kaum auf, weil sie kein Bild und keine Farbwerte haben. Aus einem anderen Gesetz kommen zum selben Datum die neuen Verbote im UWG-Anhang. Die treffen die Produkttexte selbst; hier geht es um die vorvertraglichen Pflichtangaben.
Alle fünf stehen in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 EGBGB, also in der Liste der vorvertraglichen Informationen für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit Verbrauchern. Reine Geschäftskunden-Angebote sind nicht betroffen. Wer auch an Verbraucher verkauft, ist es für diese Verkäufe.
Eingefügt werden sie durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), der nach Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzes am 27. September 2026 in Kraft tritt. Die heute geltende Fassung des Artikels 246a enthält diese Nummern also noch nicht; maßgeblich ist die Fassung ab dem 27.09.2026. Zugrunde liegt die Richtlinie (EU) 2024/825, die EmpCo-Richtlinie.
Die Update-Dauer bei Waren mit digitalen Elementen
Die neue Nummer 11c verlangt bei Waren mit digitalen Elementen, bei digitalen Inhalten und bei digitalen Dienstleistungen die Mindestdauer, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, ausgedrückt als Zeitraum oder als Datum.
Der zweite Halbsatz ist der wichtige: Die Pflicht greift nur, “sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt”. Sie schulden keine Recherche und keine Schätzung. Sie schulden die Weitergabe dessen, was Sie bekommen. Damit verschiebt sich die Aufgabe vom Shop zum Einkauf, und zwar nach demselben Muster wie beim GARAN-Label.
Daneben steht die neue Nummer 11b, die einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt. Anders als bei Waren ist dafür keine harmonisierte Mitteilung vorgeschrieben; hier genügt der Hinweis in eigener Gestaltung.
Reparierbarkeit, und was gilt, wenn es keinen Wert gibt
Die neue Nummer 20 verlangt “gegebenenfalls” den Reparierbarkeitswert der Ware, ermittelt auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen. Das “gegebenenfalls” trägt hier das ganze Gewicht: Wo es für eine Produktgruppe keine solchen harmonisierten Anforderungen gibt, gibt es auch keinen Wert, den Sie angeben könnten.
Für diesen Fall greift Nummer 21, und zwar ausdrücklich nur dann, wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist. Verlangt werden dann, wieder nur sofern der Hersteller die Angaben zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, deren geschätzte Kosten und das Bestellverfahren, außerdem die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie bestehende Reparatureinschränkungen.
Das ist eine Kaskade, keine Doppelpflicht. Praktisch heißt das für die meisten Sortimente: Nummer 21 ist der Fall, mit dem Sie es zu tun bekommen, und der eigentliche Aufwand ist wieder eine Lieferanten-Abfrage, nicht eine Theme-Anpassung.
Umweltfreundliche Lieferoptionen
Die Nummer 10, bisher schlicht die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, wird neu gefasst und nennt jetzt ausdrücklich die Lieferbedingungen “einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten”. Die Pflicht entsteht also nicht daraus, dass es solche Optionen geben müsste, sondern daraus, dass Sie welche anbieten und sie dann auch benennen.
Das ist der Punkt, an dem sich diese Änderung mit den neuen Regeln für Umwelt-Aussagen verhakt: Wer eine Versandart als umweltfreundlich ausweist, macht eine Umweltaussage, und die muss den Anforderungen genügen, die ab demselben Tag gelten. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 1 ebenfalls am 27. September 2026 in Kraft. Eine ungeprüfte Bezeichnung wie “klimaneutraler Versand” im Checkout ist damit eher ein Risiko als eine Pflichterfüllung.
Was davon an den Bestellbutton muss
Nichts davon. Dasselbe Gesetz erweitert die Verweisliste in § 312j Absatz 2 BGB, die regelt, welche Angaben unmittelbar vor der Bestellabgabe hervorgehoben zu wiederholen sind, nur um die Nummer 11a, also um das GARAN-Label. Die Nummern 11b, 11c, 20 und 21 stehen dort nicht.
Für einen Shopify-Shop ist das eine spürbare Entlastung, weil der Bereich am Bestellbutton der am wenigsten frei gestaltbare ist. Diese Angaben gehören dorthin, wo der Kunde die Kaufentscheidung trifft, also auf die Produktseite, und müssen von dort aus erreichbar und verständlich sein.
Was jetzt sinnvoll ist
Zwei Schritte, und sie hängen zusammen. Erstens: In derselben Lieferanten-Abfrage, die Sie ohnehin für das GARAN-Label brauchen, drei Felder ergänzen, nämlich Update-Dauer, Ersatzteil-Angaben und Reparaturbeschränkungen. Wer zweimal fragt, bekommt beim zweiten Mal weniger Antworten.
Zweitens: Das Datenmodell so anlegen, dass eine fehlende Angabe sichtbar leer bleibt statt mit einem Platzhalter gefüllt zu werden. Bei der Update-Dauer und bei den Ersatzteil-Angaben hängt die Pflicht daran, ob der Hersteller geliefert hat. Eine erfundene Update-Dauer ist schlechter als keine, weil sie aus einer Informationslücke eine falsche Angabe macht.
Wie sich diese Abfragen mit den Registerprüfungen aus Verpackungs-, Elektro- und Batterierecht in einem Vorgang bündeln lassen, haben wir an anderer Stelle beschrieben. Wenn Sie einordnen wollen, wie viel davon bei Ihnen Theme-Arbeit und wie viel Lieferanten-Kommunikation ist, sehen wir uns das im Rahmen von Compliance-Care als Formal-Check an, ohne juristische Bewertung des Einzelfalls. Eine kurze Nachricht über das Kontaktformular reicht.