Zum 27. September 2026 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG im Wesentlichen in Kraft. Einen Teil davon haben wir hier schon behandelt, die verschärften Regeln für Umweltaussagen im Produkttext. Aus einem parallelen Gesetz kommt zum selben Datum der Pflicht-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung, dazu das GARAN-Label für die Fälle, in denen ein Hersteller eine qualifizierende Haltbarkeitsgarantie gewährt, und weitere vorvertragliche Pflichtangaben zu Software-Updates, Reparierbarkeit und Lieferoptionen. Das UWG-Gesetz fügt der schwarzen Liste im Anhang insgesamt sechs Nummern hinzu; zwei davon haben wir hier noch nicht behandelt, und sie betreffen Produkttexte in vielen Sortimenten.
Warum die schwarze Liste anders funktioniert
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG listet die Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Sonst muss man prüfen, ob eine Aussage im Einzelfall irreführend ist und die Entscheidung des Verbrauchers spürbar beeinflusst. Bei der schwarzen Liste entfällt diese Prüfung.
Drei Klarstellungen vorweg. Die Liste gilt nach § 3 Absatz 3 UWG für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern; im reinen B2B-Geschäft greift sie nicht. Zweitens ist die praktische Folge eines Verstoßes im Regelfall die Abmahnung, nicht ein Bußgeldbescheid: Die Geldbuße in § 19 UWG setzt nach dessen Absatz 1 einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne von § 5c UWG voraus und kann nach Absatz 3, ab dem 27. September 2026 Absatz 5, nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden. Daneben steht Verbrauchern ein Schadensersatzanspruch nach § 9 Absatz 2 UWG zu, wenn der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und sie dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst hat, die sie sonst nicht getroffen hätten. § 5c, § 9 und § 19 ändert dasselbe Gesetz; sie sind hier in der bis zum 26. September 2026 geltenden Fassung zitiert.
Für die Recherche wichtig: Die neuen Nummern stehen noch nicht in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de, sondern derzeit nur im Bundesgesetzblatt.
Nummer 10a: was für alle gilt, ist kein Vorteil
Die neue Nummer 10a verbietet die “Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots”, nämlich die Präsentation von Anforderungen, die “kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers” (BGBl. 2026 I Nr. 43, Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c).
Gemeint sind Produkt-Anforderungen, nicht Verbraucherrechte. Das Standardbeispiel aus Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2024/825: Werbung damit, dass ein Produkt einen Stoff nicht enthält, der für die gesamte Kategorie ohnehin verboten ist. “Frei von X” wird zum Problem, wenn X für alle Wettbewerbsprodukte verboten ist.
Wichtig ist die Gegenausnahme, die derselbe Erwägungsgrund nennt: Das Verbot greift nicht, wenn die Anforderung nur für einen Teil der Produkte gilt, nicht aber für die konkurrierenden Produkte derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt. Wer einen Standard erfüllt, an den eingeführte Konkurrenzware nicht gebunden ist, bleibt nach dem Erwägungsgrund vom Verbot der Nummer 10a ausgenommen; die allgemeinen Irreführungsregeln gelten daneben weiter. Die Frage ist nicht, ob eine Vorschrift für Sie gilt, sondern ob sie für alle gilt.
Der Klassiker daneben, der längst verboten ist
Ein Muster, das im selben Atemzug genannt wird, ist gar nicht neu. Badges wie “bei uns: 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung” erfasst schon heute die bestehende Nummer 10 des Anhangs: “die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar”. Das neue Gesetz ändert daran nichts.
Das ist trotzdem der Hinweis wert, weil zum 27. September die harmonisierte Form für den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung verbindlich wird, nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 und dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Neu sind also Form und Hervorhebung, dazu die ausdrückliche Nennung der Mindestdauer von zwei Jahren; die Hinweispflicht selbst und das Werbeverbot bestehen schon heute. Wer den Hinweis einbaut und das alte Vorteils-Badge daneben stehen lässt, hat die Pflicht erfüllt und den Verstoß behalten.
Nummer 23d: Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Zubehör
Der zweite neue Eintrag betrifft Waren und Waren mit digitalen Elementen und bündelt sieben Fallgruppen. Diese kommen im Shop-Alltag am ehesten vor:
- die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist
- die falsche Behauptung, eine Ware lasse sich unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Funktionsbeeinträchtigung nutzen
- das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als technisch nötig
- die falsche Behauptung, die Funktionalität werde beeinträchtigt, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, und umgekehrt das Zurückhalten der Information, dass eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eintritt
- das Zurückhalten der Information, dass ein Software-Update sich negativ auf das Funktionieren einer Ware mit digitalen Elementen auswirken wird, sowie die Darstellung eines Updates als notwendig, wenn es nur die Funktionalität verbessert
Dazu kommt Buchstabe c, der am Produkt ansetzt, aber die Vermarktung trifft: Enthält eine Ware ein Merkmal, das eigens ihre Haltbarkeit begrenzt, und liegen dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit vor, ist jede geschäftliche Handlung zu dieser Ware unzulässig.
Für die Haltbarkeits- und Zubehör-Fallgruppen (Buchstaben c, d und g) zielt die Richtlinie in erster Linie auf den Hersteller. Die Erwägungsgründe 19, 20 und 24 nennen dort zuverlässige Informationen, etwa eine Erklärung einer zuständigen Behörde oder Angaben des Herstellers, als Maßstab für Verkäufer. Bei Buchstabe c kommt es nach Erwägungsgrund 19 nicht darauf an, ob der Unternehmer diese Informationen zur Kenntnis genommen hat; für die Buchstaben d und g sagen die Erwägungsgründe 20 und 24 das nicht. Für die Präsentation als reparierbar (Buchstabe e) und den vorzeitigen Betriebsstoff-Ersatz (Buchstabe f) sieht die Richtlinie keine solche Einschränkung vor, und die Software-Fallgruppen (Buchstaben a und b) kennen ebenfalls keinen Herstellerbezug. Ein aus dem Herstellerdatenblatt übernommenes “reparierbar” ist also nicht allein deshalb gedeckt.
Das Wort “falsche” trägt hier viel, und es wirkt in beide Richtungen. Tritt die Beeinträchtigung durch Fremdzubehör wirklich ein, ist das Verschweigen nach Buchstabe g verboten; die zutreffende Warnung ist dann nicht bloß zulässig, sondern geschuldet. Unzulässig ist umgekehrt die unzutreffende Warnung. Wer den Satz aus dem Herstellermaterial übernommen hat, sollte wissen, worauf er sich stützt.
Betriebsstoff ist in § 2 Absatz 2 Nummer 3 UWG in der Fassung ab dem 27. September 2026 definiert als jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Wer Drucker, Kaffeemaschinen, Wasserfilter oder Nachfüllsysteme verkauft, sieht sich die Wechselintervall-Empfehlungen und die Hinweise zu Fremdzubehör daraufhin an.
Der Nachbar-Tatbestand ohne Automatik
Dasselbe Gesetz ergänzt § 5 Absatz 3 UWG in der Fassung ab dem 27. September 2026 um zwei Nummern. Für den Shop-Alltag zählt Nummer 3: Irreführend ist danach auch, wenn mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Nummer 4 betrifft die künftige Umweltleistung und gehört zum Umweltaussagen-Teil.
Der Unterschied zur schwarzen Liste ist der Prüfmaßstab: § 5 verlangt die Einzelfallbetrachtung, der Anhang nicht. Was dort nicht steht, ist weder automatisch zulässig noch automatisch verboten.
Was das im Shop konkret heißt
Zu bauen ist nichts, es ist ein Text-Durchgang. Vier Fundstellen lohnen den Blick: Vorteils-Leiste und Trust-Badges im Theme, Produktbeschreibungen in Kategorien mit Verschleißteilen, die Abschnitte zu Reparatur und Zubehör, und die vom Hersteller übernommenen Textblöcke.
Bei KI-erzeugten Produkttexten gilt dasselbe wie bei den Umweltaussagen: Generierte Texte neigen zu Superlativen bei der Langlebigkeit und zu Warnungen vor Fremdzubehör. Beides fällt unter die neuen Fallgruppen, soweit die Aussage unzutreffend ist. Ein Grund mehr, sie nicht ungeprüft zu übernehmen; mehr dazu in KI-Produkttexte auf Deutsch.
Knapp zwei Wochen reichen nicht für ein großes Sortiment, aber für die beiden Stellen mit dem größten Hebel: die global ausgespielten Badges im Theme und die Kategorien mit Betriebsstoffen. Beides ändert man einmal, nicht je Produkt.
Wenn Sie das systematisch angehen wollen, übernehmen wir im Rahmen von Compliance-Care den technischen Teil: ein Inventar der global ausgespielten Badges und Textbausteine, abgeglichen gegen eine Formulierungsliste, ohne juristische Bewertung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.