Compliance Stand: 17. August 2026 7 Min Lesezeit

Batterie-Kennzeichnung ab 18. August: was Shops prüfen müssen

Am 18. August soll die Kennzeichnungspflicht der EU-Batterieverordnung greifen. Der Normtext knüpft sie an eine Bedingung, und für Händler zählt ohnehin eine andere Pflicht.

Am 18. August soll die nächste Stufe der EU-Batterieverordnung greifen, mit neuen Kennzeichnungen auf der Batterie. Im Normtext steht daneben eine Bedingung, die diesen Zeitpunkt verschieben kann.

Für einen Shop ist das am Ende zweitrangig, weil die Pflicht, die Sie selbst trifft, eine andere ist und ohnehin schon gilt. Die Kennzeichnung schuldet der Erzeuger, Sie schulden die Prüfung. Wer allerdings selbst importiert oder unter eigener Marke verkauft, rutscht in die Einführer- oder Erzeugerrolle und damit in den ersten Satz; dazu weiter unten.

Was Artikel 13 verlangt

Drei Angaben kommen hinzu. Batterien tragen eine Kennzeichnung mit den allgemeinen Informationen aus Anhang VI Teil A. Wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien tragen eine Angabe zu ihrer Kapazität. Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien tragen eine Angabe zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei bestimmten Anwendungen sowie den Hinweis “nicht wiederaufladbar”.

Zwei Kennzeichnungen gelten unabhängig davon schon länger. Seit dem 18. August 2025 tragen alle Batterien das Symbol “getrennte Sammlung”, mit Größenvorgaben, die sich an der Batteriefläche bemessen. Und Batterien mit mehr als 0,002 Prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Prozent Blei tragen das chemische Zeichen des Metalls unter diesem Symbol.

Angebracht werden die Kennzeichnungen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie. Lässt die Art oder Größe der Batterie das nicht zu oder rechtfertigt es nicht, kommen sie auf die Verpackung und in die Begleitunterlagen.

Betroffen sind dabei auch Shops, die keine losen Batterien führen. Nach Artikel 1 Absatz 3 gilt die Verordnung für alle Batteriekategorien, ausdrücklich auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt sind. Der fest verbaute Akku im Gerät ist damit eine Batterie im Sinne der Verordnung.

Die Bedingung, die im selben Satz steht

Alle drei neuen Kennzeichnungen sind im Verordnungstext gleich formuliert: Sie gelten ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 10, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt soll harmonisierte Spezifikationen für genau diese drei Kennzeichnungen festlegen, und die Kommission sollte ihn nach demselben Absatz bis zum 18. August 2025 erlassen. Erlassen ist er bis heute nicht. Einen Entwurf hat die Kommission am 15. Dezember 2025 zur Rückmeldung veröffentlicht, die Frist dafür endete am 26. Januar 2026, und die Annahme steht als geplant aus.

Was daraus folgt, ist unseres Wissens weder behördlich noch gerichtlich geklärt: Ob die zweite Alternative mangels Rechtsakt leerläuft und der 18. August 2026 gilt, oder ob die Kennzeichnungspflicht bis 18 Monate nach einer künftigen Festlegung wartet, steht nicht im Text.

Wer darauf eine Entscheidung stützen will, sollte sie anwaltlich absichern. Praktisch braucht kaum ein Shop diese Frage zu beantworten, denn die Prüfpflicht des Händlers hängt nicht daran.

Für Händler zählt Artikel 42

Artikel 42 der Verordnung richtet sich an Händler. Wichtig ist dabei die Definition: Händler ist, wer eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, ausgenommen Erzeuger und Einführer. Wer selbst aus einem Drittland einkauft, ist also nicht Händler, sondern Einführer und unterliegt dem strengeren Artikel 41.

Für den Händler gilt: Vor der Bereitstellung vergewissern Sie sich, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, dass die Batterie die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung nach Artikel 13 trägt, dass die erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für die Endnutzer verständlichen Sprache beiliegen, und dass Erzeuger und Einführer ihre Kennzeichnungs- und Kontaktangaben nach Artikel 38 Absätze 6 und 7 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 3 angebracht haben.

Der zweite Teil ist der schärfere. Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass eine Batterie den Anforderungen der Artikel 6 bis 10, 12, 13 oder 14 nicht entspricht, darf er sie nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Das ist kein Hinweis, das ist ein Verbot.

Für Registereintrag, CE-Kennzeichnung und Begleitunterlagen greift diese Prüfpflicht schon heute, unabhängig von der Frist-Frage oben. Nur soweit sie über Artikel 13 vermittelt ist, hängt sie am dortigen Geltungsbeginn: Was noch nicht gilt, kann auch nicht fehlen.

Das deutsche Gesetz zieht die Schraube an einer Stelle fester

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz ergänzt das um zwei Punkte, die den Handel direkt treffen. Nach § 4 BattDG dürfen Händler Batterien nur bereitstellen, wenn sie ihren Rücknahmepflichten nachkommen. Diese Pflicht ist enger, als sie klingt: Nach § 14 BattDG beschränkt sie sich auf Geräte- und LV-Altbatterien der Kategorien, die der Händler als Neubatterien führt oder geführt hat, und auf die Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Auf Produkte mit eingebauten Altbatterien erstreckt sie sich nicht; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Wer im Fernabsatz abgibt, muss geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer einrichten.

Der zweite Punkt ist der härtere: Ist ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen; Fulfilment-Dienstleister dürfen sie dann auch nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden.

Das ist die Stelle, an der ein Lieferanten-Check konkret wird. Die Registrierung ist eine Eigenschaft des Herstellers, nicht des Artikels, und sie lässt sich prüfen, bevor eine Bestellung ausgelöst wird.

Was im Shop sichtbar sein muss

Unabhängig von der Kennzeichnung auf der Batterie verlangt § 24 BattDG von Händlern, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben, Hinweise zur Rückgabe und dazu die Informationen nach Artikel 74 der Verordnung. Im Fernabsatz sind sie gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien und zugleich leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben. Der Warensendung schriftlich beizufügen ist die zugelassene Alternative dazu, nicht eine Ergänzung.

Das ist Shop-Arbeit, keine Lieferanten-Arbeit: eine auffindbare Seite, verlinkt aus Footer und Warenkorb, statt eines Absatzes im Impressum. Wer die Rücknahme-Hinweise für Elektrogeräte nach dem ElektroG-Update im Juli schon überarbeitet hat, kennt das Muster und sollte beide Pflichtenkreise trotzdem getrennt halten, weil sie unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Auslöser haben.

Was noch nicht dran ist

Der QR-Code kommt später. Nach Artikel 13 Absatz 6 tragen alle Batterien ab dem 18. Februar 2027 einen QR-Code, über den je nach Batterieart der Batteriepass oder die Konformitätserklärung und die Informationen zur Altbatterie-Bewirtschaftung erreichbar sind. Der Batteriepass selbst betrifft LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, also nicht das typische Gerätebatterie-Sortiment.

Was diese Woche sinnvoll ist

Erstens: Gehen Sie Ihr Sortiment danach durch, wo überhaupt Batterien drinstecken, und zwar einschließlich fest verbauter Akkus. Die Frage ist unangenehmer als sie klingt, weil sie bei Zubehör, Spielwaren und Werkzeug oft anders ausfällt als erwartet.

Zweitens: Prüfen Sie für diese Artikel die Registrierung der Hersteller. Das ist die Pflicht mit der klarsten Rechtsfolge und zugleich die, die sich am schnellsten abarbeiten lässt.

Drittens: Nehmen Sie die Kennzeichnung nach Artikel 13 in Ihre Lieferantenanforderungen auf, ohne die Frist-Frage abzuwarten. Wer sie ohnehin verlangt, muss die Auslegung oben nicht klären, und die Antwort kommt bei der nächsten Bestellung von selbst.

Die Rollenfrage dahinter, wann ein Händler zum Erzeuger, Einführer oder registrierungspflichtigen Hersteller wird, kennen Sie vielleicht aus den Pflichtangaben nach der GPSR. Sie fällt im Batterierecht wieder etwas anders aus, und die Verordnung benutzt dafür eigene Begriffe. Wenn Sie wissen wollen, welche Produktdaten-Felder Sie in Shopify für Batterie-Angaben und Rücknahme-Hinweise brauchen, schildern Sie uns über das Kontaktformular kurz Ihr Sortiment.

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