Der häufigste Irrtum zur GPSR lautet: Produktsicherheit ist Sache des Herstellers, ein Händler mit fertiger Markenware ist damit außen vor. Für die technische Sicherheit eines fremdmarkigen Produkts stimmt das, für die Pflichten im Shop stimmt es nicht. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit trifft jeden, der Verbraucherprodukte in der EU anbietet, und einige der neuen Pflichten spielen sich genau dort ab, wo ein Shopify-Shop lebt: im Produktangebot und beim Einkauf.
Zwei Daten strukturieren das Thema. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR unmittelbar in der ganzen EU. Seit dem 19. Februar 2026 hat Deutschland mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz die Durchsetzung und die Bußgelder nachgezogen. Zwischen diesen beiden Daten war die Pflicht da, aber die nationale Sanktions-Mechanik noch nicht scharf gestellt. Jetzt ist beides scharf.
Dieser Artikel sortiert, was ein DACH-Shop auf Shopify konkret tun muss: welche vier Angaben in jedes Produktangebot gehören, wann Sie einen in der EU niedergelassenen Verantwortlichen brauchen, wann Sie ungewollt selbst zum Hersteller oder Einführer werden, und was die Missachtung inzwischen kostet.
Was die GPSR ist und seit wann sie gilt
Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie hat die alte Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG abgelöst und gilt seit dem 13. Dezember 2024. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar, sie musste also nicht wie eine Richtlinie erst in nationales Recht gegossen werden.
Was Deutschland trotzdem brauchte, war ein nationales Durchführungs- und Sanktionsgesetz. Genau das ist das neue Produktsicherheitsgesetz, das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Es füllt die Lücken, die eine EU-Verordnung offenlässt: die zuständigen Behörden, die Marktüberwachung und vor allem die Bußgeld-Tatbestände. Die materiellen Pflichten selbst stehen in der GPSR, die Zähne stehen im ProdSG.
Für die Praxis heißt das: Wer seit Ende 2024 dachte, die GPSR sei ein Papiertiger ohne deutsche Sanktion, hat seit Februar 2026 keinen Grund mehr für diese Annahme.
Für wen die Verordnung gilt und für welche Produkte
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, für die es keine spezifischeren Sicherheitsvorschriften gibt, und ergänzend dort, wo sektorales Recht Lücken lässt. Lebensmittel, Arzneimittel und einige stark regulierte Bereiche fallen heraus, weil sie eigenen Regeln folgen. Der typische Non-Food-Konsumartikel eines Mittelstand-Shops fällt hinein.
Wichtiger als die Produkt-Kategorie ist die Rolle. Die Verordnung unterscheidet Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze, und sie knüpft an jede Rolle andere Pflichten. Ein Shop kann gleichzeitig mehrere Rollen haben: Händler für die zugekaufte Markenware, Einführer für die direkt aus einem Drittland bezogene Ware, und Hersteller für die Eigenmarke. Diese Rollen-Frage entscheidet, wie schwer die Pflichten wiegen, und sie ist der Punkt, an dem die meisten Shops sich selbst falsch einschätzen.
Die vier Pflichtangaben in jedem Produktangebot
Der Teil der GPSR, der jeden Shop unmittelbar betrifft, ist die Informationspflicht im Fernabsatz. Nach Artikel 19 der Verordnung muss ein Produktangebot im Internet vier Dinge klar und gut sichtbar enthalten, bevor der Kunde kauft:
- Hersteller-Angaben. Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers.
- Verantwortliche Person in der EU. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kommen Name, Postanschrift und elektronische Adresse der in der EU niedergelassenen verantwortlichen Person dazu.
- Produkt-Identifikation. Mindestens ein Produktbild sowie die Angaben, die das Produkt identifizieren, etwa Produktart und Typ- oder Modellbezeichnung.
- Warn- und Sicherheitshinweise. Sicherheitsrelevante Warnungen in einer für deutsche Verbraucher leicht verständlichen Sprache, also auf Deutsch.
Der operativ entscheidende Punkt: Diese Angaben müssen im Angebot selbst stehen. Ein Link auf ein PDF oder eine externe Herstellerseite genügt nach dem Zweck der Vorschrift nicht. In der Shopify-Realität heißt das, die Informationen gehören auf die Produktseite, nicht in eine verlinkte Unterseite. Genau an dieser Stelle setzen die ersten Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände an, die es zu fehlenden GPSR-Angaben bereits gibt.
Abgedeckt
Pflicht im Online-Angebot (Art. 19)
- Hersteller: Name, Post- und E-Mail-Adresse
- Bei Nicht-EU-Hersteller: verantwortliche Person in der EU
- Produktbild plus Typ- oder Modellbezeichnung
- Warn- und Sicherheitshinweise auf Deutsch
Aufmerksamkeit
Prüfen: tragen Sie schwerere Pflichten?
- Import direkt aus einem Drittland (Einführer-Rolle)
- Verkauf unter eigener Marke (Hersteller-Rolle)
- Gibt es je Produkt einen EU-Verantwortlichen?
- Liegen technische Doku und Risikoanalyse vor?
Außerhalb
Nicht Aufgabe des reinen Händlers
- Technische Dokumentation fremder Markenware
- Risikoanalyse und Konformitätsbewertung des Herstellers
- Konstruktive Produktsicherheit eines EU-Markenprodukts
Der EU-Verantwortliche: die Einkaufs-Falle nach Artikel 16
Die zweite shop-relevante Pflicht liegt nicht im Listing, sondern im Einkauf. Nach Artikel 16 der GPSR darf ein Produkt nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist. Diese verantwortliche Person kann der EU-Hersteller sein, ein Einführer in der EU, ein Bevollmächtigter oder ersatzweise ein Fulfilment-Dienstleister.
Für einen Shop, der ausschließlich Markenware von deutschen oder EU-Lieferanten bezieht, ist diese Person in der Regel schon vorhanden: der Hersteller oder der Importeur in der Lieferkette. Kritisch wird es, sobald Ware ohne EU-Wirtschaftsakteur ins Sortiment kommt. Wer direkt aus China, UK oder der Schweiz importiert oder per Dropshipping aus einem Drittland verkauft, muss sicherstellen, dass es für jedes dieser Produkte einen benannten EU-Verantwortlichen gibt. Fehlt er, darf das Produkt nicht in den Verkehr, und der fehlende Verantwortliche lässt sich nicht durch einen Haftungsausschluss im Kleingedruckten ersetzen.
Bei Vaultskin war genau das eine der Aufgaben, die sich nicht von allein erledigt haben. Für jede Produktlinie mussten wir klären, wer der EU-Verantwortliche ist, und die zugehörigen Angaben in jedem Shop- und Marktplatz-Listing vollständig hinterlegen. Das ist kein einmaliger Haken, sondern ein Punkt, der bei jeder neuen Bezugsquelle wieder aufkommt.
Wann Sie als Shop plötzlich Hersteller oder Einführer sind
Die schwereren GPSR-Pflichten treffen Hersteller und Einführer, nicht den reinen Händler. Der Haken ist, dass ein Shop leichter in diese Rollen rutscht, als er denkt.
Zum Einführer werden Sie, sobald Sie ein Produkt aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr bringen. Zum Hersteller im Sinne der GPSR werden Sie, wenn Sie unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke verkaufen (Private Label) oder ein Produkt so verändern, dass die Sicherheit betroffen sein kann. In beiden Fällen übernehmen Sie deutlich mehr: technische Dokumentation, eine interne Risikoanalyse, Rückverfolgbarkeit über Typ-, Chargen- oder Seriennummer, und die Pflicht, bei einem gefährlichen Produkt selbst Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
Diese Korrektur- und Rückrufpflichten sind kein Randthema, sie sind der teuerste Teil. Genau sie stehen im deutschen ProdSG mit dem höchsten Bußgeldrahmen.
Was die Missachtung kostet
Das neue Produktsicherheitsgesetz staffelt die Bußgelder. Der größere Teil der Ordnungswidrigkeiten, darunter fehlende Pflichtangaben und Informationsversäumnisse, ist mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bewehrt. Für einen engen, aber gewichtigen Kreis von Verstößen sieht § 28 ProdSG bis zu 100.000 Euro vor. Dieser höhere Rahmen trifft die Verletzung der Korrektur- und Rückrufpflichten von Herstellern und Einführern bei gefährlichen Produkten, angeknüpft an Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 8 der GPSR.
Die Zahlen sind der behördliche Rahmen, nicht das einzige Risiko. Praktisch relevanter für die meisten Shops ist die wettbewerbsrechtliche Seite: Fehlende Art.-19-Angaben sind ein Ansatzpunkt für Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, und dieser Weg ist schneller und häufiger als ein behördliches Bußgeldverfahren.
Eigener Shop und Marktplatz: wo die Verantwortung liegt
Ein Detail, das viele Multi-Channel-Shops unterschätzt: Wo Sie verkaufen, verschiebt die Verantwortung, aber es nimmt sie Ihnen nicht ab. Online-Marktplätze haben unter der GPSR eigene Pflichten, etwa eine zentrale Kontaktstelle, die Registrierung im Safety-Gate-Portal und die Pflicht, auf behördliche Melde- und Löschanordnungen zu reagieren. Diese Pflichten des Marktplatzes entlasten Sie als Verkäufer aber nicht von den Informationspflichten nach Artikel 19 im eigenen Angebot.
In der Praxis heißt das: Auf einem Marktplatz teilen Sie sich einen Teil der Verantwortung mit dem Betreiber, im eigenen Shopify-Shop tragen Sie sie allein. Es gibt dort keinen Plattform-Betreiber, der eine Kontaktstelle stellt oder auf Anordnungen reagiert. Bei Vaultskin verkaufen wir über den eigenen Shopify-Shop und über sechs Marktplätze, und die Angaben müssen in jedem dieser Kanäle vollständig sein. Der eigene Shop ist dabei der Kanal mit der höchsten Eigenverantwortung, nicht der bequemste.
GPSR in Shopify konkret umsetzen
Technisch ist die Art.-19-Pflicht in Shopify sauber lösbar, aber sie ist kein Standard-Feld. Die Hersteller- und Verantwortlichen-Angaben lassen sich als Metafelder am Produkt pflegen und im Theme auf der Produktseite ausgeben, entweder pro Produkt oder, wo sich Hersteller wiederholen, über eine Zuordnung. Der Vorteil gegenüber einem freien Textblock: Die Angaben sind strukturiert, wiederverwendbar und lassen sich auf Vollständigkeit prüfen.
Drei Dinge sind in der Praxis fehleranfällig. Erstens die elektronische Adresse: Gemeint ist eine echte Kontaktmöglichkeit, nicht nur eine Webseite. Zweitens die Sprache der Warnhinweise: Sie müssen für deutsche Verbraucher verständlich sein, eine rein englische Sicherheitsinformation reicht nicht. Drittens die Sichtbarkeit: Die Angaben müssen im Angebot stehen, nicht hinter einem Reiter oder Link versteckt, der erst nach dem Kauf sichtbar wird.
Für Shops mit großem Sortiment lohnt es sich, die Vollständigkeit der Angaben in den Deploy- oder Pflege-Prozess einzubauen, statt sie manuell pro Produkt zu kontrollieren. Ein Produkt ohne hinterlegten Verantwortlichen oder ohne Warnhinweis sollte auffallen, bevor es live geht.
Wie sich die GPSR zu BFSG, Verpackung und Cross-Border verhält
Die GPSR ist ein Baustein neben anderen, kein Ersatz. Sie regelt die Produktsicherheit und die Informationspflichten dazu. Die Barrierefreiheit Ihres Shops regelt das BFSG, und wie das zusammenhängt, steht im Beitrag zur BFSG-Pflicht seit 2025. Die umsatzsteuerlichen und register-rechtlichen Pflichten beim grenzüberschreitenden Verkauf sind ein eigenes Feld, das wir in der Cross-Border-Praxis mit OSS, IOSS und LUCID sortiert haben.
Der gemeinsame Nenner dieser Themen ist die Rollen-Frage. Ob Sie Hersteller, Einführer oder Händler sind, entscheidet in der GPSR über die Pflichten, und ähnlich entscheidet beim Verpackungsregister die Frage, wer das Produkt erstmals in Verkehr bringt. Wer diese Rolle einmal für sein Sortiment sauber bestimmt, beantwortet damit mehrere Compliance-Fragen gleichzeitig.
Die nüchterne Reihenfolge fürs Abarbeiten
Für die meisten DACH-Shops ist die GPSR keine Katastrophe, sondern eine geordnete Aufgabe. Die sinnvolle Reihenfolge: Erstens die Rollen klären, Produktlinie für Produktlinie, wo Sie reiner Händler sind und wo Einführer oder Hersteller. Zweitens für jedes Produkt den EU-Verantwortlichen benennen und dessen Angaben beschaffen. Drittens die vier Pflichtblöcke nach Artikel 19 in die Produktseiten bringen und auf Vollständigkeit prüfen. Viertens dort, wo Sie Hersteller oder Einführer sind, die technische Dokumentation und Risikoanalyse aufsetzen oder vom Vorlieferanten anfordern.
Wer diese Reihenfolge einmal durchzieht, hat das shop-seitige Risiko im Griff, ohne den Betrieb auszubremsen. Im Rahmen von Compliance-Care machen wir eine technische Bestandsaufnahme Ihrer Produktangebote und prüfen, ob die Art.-19-Angaben und die Verantwortungskette vollständig sind; die juristische Bewertung Ihres Sortiments im Einzelfall bleibt bei einer Fachkanzlei. Für eine kurze Ersteinschätzung genügt eine Nachricht über das Kontaktformular.