Compliance Stand: 27. August 2026 6 Min Lesezeit

Neue EU-Produkthaftung ab dem 10. Dezember 2026: Software ist Produkt

Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Produkthaftungsrecht. Für Händler zählt vor allem die Haftung bei fehlender Auskunft.

Wenn über die neue Produkthaftung berichtet wird, steht meistens ein Satz im Vordergrund: Software ist künftig ein Produkt. Das stimmt, und für Hersteller vernetzter Geräte ist es ein großer Schritt. Für den durchschnittlichen Shop in DACH steckt der praktisch wichtigere Teil aber an einer anderen Stelle: in der Frage, wen ein Geschädigter überhaupt greifen kann, wenn in der Union niemand auffindbar ist.

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Artikel 21 hebt die alte Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG mit Wirkung von diesem Tag auf, lässt sie aber ausdrücklich für Produkte weitergelten, die vorher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Maßgeblich ist damit nicht, wann Sie die Ware gekauft haben, sondern wann sie in Verkehr gebracht wird: nach Artikel 4 Nummer 8 das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt, und Bereitstellen ist nach Nummer 7 jede Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Für Importware zieht Nummer 12 die Linie: Importeur ist, wer ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Wer selbst importiert, bringt Lagerware also erst mit der Abgabe in Verkehr; sie kann damit unter das neue Regime fallen, auch wenn sie schon vor dem Stichtag im Lager lag. Artikel 22 nennt denselben Tag als Umsetzungsfrist. Zwischen Privaten wirkt eine Richtlinie nicht unmittelbar: Maßgeblich für Sie wird der Wortlaut des deutschen Umsetzungsgesetzes sein, die Richtlinie gibt den Rahmen vor.

Was neu zum Produkt wird

Artikel 4 Nummer 1 definiert das Produkt als jede bewegliche Sache und zählt ausdrücklich auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software dazu. Ausgenommen ist nach Artikel 2 Absatz 2 freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Nummer 3 ergänzt den verbundenen Dienst, also einen digitalen Dienst, ohne den das Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte.

Der Geltungsbereich ist dabei enger, als die Schlagzeilen nahelegen. Ersatzfähig sind nach Artikel 5 Absatz 1 nur Schäden natürlicher Personen, und nach Artikel 6 Absatz 1 nur Tod und Körperverletzung, Sachschäden sowie Vernichtung oder Beschädigung von Daten, nicht aber Schäden am fehlerhaften Produkt selbst. Ausgenommen sind außerdem Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und beruflich genutzte Daten. Diese Einschränkung betrifft allerdings nur Sach- und Datenschäden: Verletzt sich ein Beschäftigter an einem Produkt, das Sie an ein Unternehmen geliefert haben, bleibt der Anspruch bestehen.

Interessant wird es bei Artikel 4 Nummer 5, der Kontrolle des Herstellers. Dazu zählt auch, dass der Hersteller Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitstellen oder durch einen Dritten bereitstellen lassen kann. Ein Produkt endet damit nicht mehr am Versandkarton: Wer Aktualisierungen liefern kann, bleibt mit ihm verbunden.

Für Handelsware ändert das zunächst wenig, für Eigenmarken viel, und zwar über die Herstellerdefinition in Artikel 4 Nummer 10: Wer ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt, ist Hersteller. Das ist der bekannte Quasi-Hersteller, und Private Label fällt regelmäßig darunter.

Der Teil, der Händler wirklich betrifft

Artikel 8 Absatz 1 benennt die haftenden Wirtschaftsakteure, und diese haften nebeneinander, nicht nacheinander: Hersteller und Komponenten-Hersteller, und wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt, zusätzlich Importeur und Bevollmächtigter, ersatzweise der Fulfilment-Dienstleister. Artikel 12 Absatz 1 macht sie zu Gesamtschuldnern. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und dann bereitstellt, gilt nach Absatz 2 selbst als Hersteller.

Absatz 3 ist der Punkt, an dem ein normaler Händler ins Bild kommt, und er ist enger, als er in vielen Zusammenfassungen klingt. Er greift nur, wenn kein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann. Ist das der Fall, haftet jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts, wenn die geschädigte Person ihn auffordert, einen solchen Wirtschaftsakteur oder den eigenen Lieferanten zu benennen, und er das nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung tut. Dieselbe Auskunftshaftung trifft nach Absatz 4 auch Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen und nicht selbst Wirtschaftsakteur sind, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind.

Neu ist diese Mechanik nicht. § 4 Absatz 3 ProdHaftG kennt sie in der heute geltenden Fassung bereits: Lässt sich der Hersteller nicht feststellen, gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn er nicht binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt. Satz 2 überträgt das auf eingeführte Produkte, bei denen sich der Einführer nach Absatz 2 nicht feststellen lässt. Was sich ändert, ist der Kreis der vorgelagerten Anker: Neben Hersteller und Importeur treten Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister, und gefragt wird künftig, ob überhaupt ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie mit Sitz in der Union ermittelt werden kann.

Das ist damit auch künftig keine allgemeine Händlerhaftung, sondern eine Haftung für fehlende Auskunft. Wer sagen kann, von wem er die Ware hat, schiebt die Frage weiter; wer es nach einem Monat nicht kann, steht selbst in der Reihe. In der Praxis entscheidet damit Ihre Lieferanten-Dokumentation, ob dieser Absatz Sie erreicht.

Keine Deckelung, längere Perspektive

Artikel 15 verlangt, dass die Haftung gegenüber der geschädigten Person weder vertraglich noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Der Erwägungsgrund 56 nennt dazu ausdrücklich finanzielle Obergrenzen als Beispiel dessen, was nicht mehr möglich sein soll.

Bei den Fristen bleibt Artikel 16 bei drei Jahren Verjährung ab Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des haftenden Wirtschaftsakteurs. Artikel 17 Absatz 1 setzt daneben eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen, und Absatz 2 verlängert sie auf 25 Jahre, wenn eine Körperverletzung wegen ihrer Latenzzeit erst später erkennbar wird. Für die Aufbewahrung von Beschaffungs-Unterlagen heißt das schlicht, dass die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hier nicht die einzige relevante Zeitachse sind.

Was jetzt sinnvoll ist

Drei Schritte sind ohne Projekt machbar, unabhängig davon, wie das deutsche Umsetzungsgesetz ausfällt.

Erstens: Prüfen Sie, ob Sie zu jedem Artikel den Lieferanten und, bei Importware, den Wirtschaftsakteur in der Union benennen können. Das greift weitgehend auf denselben Datenbestand zu wie die Produktsicherheits-Anforderungen aus dem Artikel zu GPSR im Shopify-Shop, ist aber nicht deckungsgleich: Die GPSR fragt nach Artikel 16 nach der verantwortlichen Person in der Union, Artikel 8 Absatz 3 der Produkthaftungsrichtlinie nach einem Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder nach Ihrem Vorlieferanten. Sind diese Angaben gepflegt, ist die Auskunft fristgerecht möglich.

Zweitens: Trennen Sie im Sortiment sauber zwischen Handelsware und Eigenmarke. Beim Private Label fallen Sie regelmäßig unter die Herstellerdefinition in Artikel 4 Nummer 10, sobald Sie fertigen lassen oder Ihre Marke auf dem Produkt anbringen, mit allem was daran hängt, und das gehört in die Bewertung des Sortiments, nicht in die Rechtsabteilung allein.

Drittens: Bei vernetzten Produkten gehört die Update-Versorgung in die Lieferantenverträge. Dieselbe Anforderung stellt der Cyber Resilience Act. Der Data Act hängt am selben Produkt, regelt aber den Datenzugang, nicht die Updates. Einmal gemeinsam geregelt ist besser als getrennt.

Wenn Sie Eigenmarken führen und unsicher sind, welche Produktdaten Sie dafür im Shop überhaupt strukturiert vorhalten, schildern Sie uns Ihr Sortiment kurz über das Kontaktformular. Wir sagen Ihnen, was sich davon sauber im Datenmodell abbilden lässt und was in die Beschaffung gehört.

Fragen dazu?

Fragen zu diesem Thema? Im Erstgespräch klären wir, was davon auf Ihren Shop zutrifft.

Erstgespräch vereinbaren